Edited (version 19)
Betreibungen qualifiziert, digital zustellen
Wie kann die "qualifiziert, digitale Zustellung" von Betreibungsurkunden auf nationaler Ebene institutionalisiert werden?
Ausgangslage
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 2.7 Mio. Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehle) durch Betreibungs- und Konkursämtern Schweiz weit ausgestellt. Mit rund 2% nimmt die Zahl an Betreibungen jährlich konstant zu. Die Grundlage für die Ausfertigung, Zustellung und weitere Handhabe von Betreibungsurkunden bildet das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Dieses definiert unteranderem, wer (Qualifikation gemäss SchKG Art. 72) eine Betreibungsurkunde wo beziehungsweise wie (SchKG Art. 64) zustellen darf.
Das Bedürfnis nach Digitalisierung steigt mitunter auch im Betreibungsprozess und wurde im Zuge der Pandemie nochmals verstärkt. Wo die Anmeldung einer Schuld durch den Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt dank eSchKG-Standard bereits heute die Regel ist, erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden gegenüber dem Schuldner weiter ausschliesslich physisch. Im Laufe der Pandemie konnten nun erste Versuche zur elektronischen Zustellung der Zahlungsbefehle durchgeführt werden. Das Fazit viel grundsätzlich positiv aus wobei der Prozess der Form und dem damit verbunden "onboarding" für die Schuldner immer wieder als gross Hürde herausgestellt hat.
Problem
Die ersten Versuche haben gezeigt, dass die elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden sowohl dem Schuldner wie auch dem Amt einen Mehrwert bieten, was sich wiederum positiv für den Gläubiger auswirkt. Die (Informations-)Wege werden kürzer und somit die Bearbeitung eines Betreibungsanliegens beschleunigt.
In den bisherigen Pilot-Projekten erfolgte die elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden auf freiwilliger Basis, nach erfolgter Voranmeldung durch den Schuldner auf einem durch das Amt zur Verfügung gestellten Portal. Schlüsselproblem gemäss den bisherigen Erkenntnissen ist die Tatsachen, dass die Hürde einer proaktiven Registration durch Schuldner "zum qualifizierten Empfang eines Dokumentes, dass sie im Grundsatz nicht wollen" zu hoch ist.
Design Challenge
Wie kann die "qualifiziert, digitale Zustellung" von Betreibungsurkunden auf nationaler Ebene institutionalisiert werden? Dies unter der Annahme, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen in den kommenden 3-5 Jahren unverändert bleiben sowie auch in ferner Zukunft die Möglichkeit einer persönlichen Aufklärung bei der Übergabe einer Betreibungsurkunde für den Schuldner gewährt werden muss.
Entsprechend ist ein Lösung zu skizzieren, welche auf nationaler Ebene eine qualifizierte Zustellung von Betreibungsurkunden nach SchKG Art.72 * sowohl in physischer wie elektronischer Form für jede natürliche Person gewährt.
Leitfragen:
Wie kann sichergestellt werden, dass jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz
Zugang zu einer elektronischen Betreibung (ohne vorgängige Registration) hat,
über ihre Rechte & Pflichten aufgeklärt wird und
die Möglichkeit hat, im Falle einer Betreibung einen Rechtsvorschlag zu erheben?
- Wie erfolgt die Kommunikation sowie der Informationsfluss zwischen Betreibungsamt und Schuldner?
Davon ausgehend, dass die Betreibungsämter auch in absehbarer Zukunft unterschiedliche Software zur Administration von Betreibungsbegehren im Einsatz haben - Werden die Informationen zu einer Betreibung zentral beziehungsweise dezentral in welcher Form bewirtschaftet?
Davon ausgehend, dass die Betreibungsämter auch in absehbarer Zukunft unterschiedliche Software zur Administration von Betreibungsbegehren im Einsatz haben - Aufgrund welcher Basis erfolgt die Triage für eine qualifiziert, digitale beziehungsweise physische Zustellung?
Davon ausgehend, dass
-> auch in ferner Zukunft auf Wunsch des Schuldners eine physische Zustellung möglich sein muss (Alternative zur digitalen Zustellung wahren
-> eine Betreibungsurkunde unabhängig der Art und weise der Zustellung durch das Betreibungsamt ausgelöst werden kann (Zustellorganisation stellt die Triage sicher)
Rahmenbedingungen:
- Einhaltung der eSchKG-Standards
- Qualifizierte Zustellung in physisch wie elektronischer Form zu wahren (gemäss SchKG Art. 72 *)
*SchKG - Form der Zustellung Art. 72 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138 2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. 138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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